Sehr geehrte Bauherren, die Ungewissheit scheint sich gelegt zu haben, und durch die sehr guten Tipps hier im Forum wird wohl jeder Betroffene seinen Weg gefunden haben. Durch tel. Kontakt mit einigen Bauherren hat sich ergeben, dass sich dieses Forum schon bewährt hat. Ich hoffe Sie verlieren nicht soviel Geld und können bald Ihr Eigenheim genießen.
Für auftauchende Fragen beim Bauvortschitt stehen wir jederzeit zur Verfügung, und vielleicht besuchen Sie uns auf der Homepage, Bausachverständige24.com wird wohl in ein paar Wochen fertig sein.
Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen, und schicken auf diesem Weg noch ein Bündel Energie.
Hallo, hier nochmal die genauen Gesetzestexte von unserem Anwalt Herr Udo Reichelt, Schrift ist etwas schief durch die Kopie der Mail. Viel Glück Ralf Eichrodt
Vorzeitige Beendigung eines BGB-Bauvertrages Sehr geehrter Herr Eichrodt, unter Bezugnahme auf unsere, in den letzten Tagen geführten Telefongespräche teile ich Ihnen zu der o.g. Thematik Folgendes mit: 1. Vorrang vertraglicher Vereinbarungen: Maßgeblich sind zunächst etwaige vertragliche Vereinbarungen der Bauvertragsparteien zur vorzeitigen Beendigung eines auf der Basis des gesetzlichen Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) abgeschlossenen Bauvertrages (im Folgenden: BGB-Bauvertrag). Sollte es in dem konkreten BGB-Bauvertrag keine Regelung geben, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den BGB-Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer vorzeitig beenden kann, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Gesetzliche Bestimmungen: 2.1 „Freies Kündigungsrecht gem. § 649 S. 2 BGB“: Gem. § 649 S. 1 BGB kann „der Besteller...bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“ Dieses Kündigungsrecht des Auftraggebers wird als „freies“ Kündigungsrecht bezeichnet, da es nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängt. Die Ausübung dieses „freien“ Kündigungsrechtes ist für den Auftraggeber allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass er gem. § 649 S. 2 BGB dem Auftragnehmer • die vertraglich vereinbarte Vergütung für die kündigungsbedingt durch den Auftragnehmer nicht mehr zu erbringenden Werkleistungen zahlen muss • abzüglich • der vom Auftragnehmer in Folge der Kündigung ersparten Aufwendungen, • des kündigungsbedingten, anderweitigen Erwerbs des Auftragnehmers, • des böswillig durch den Auftragnehmer unterlassenen, anderweitigen Erwerbs.
Die Ausübung des „freien“ Kündigungsrechts gem. § 649 S. 1 BGB kann für den Auftraggeber also ausgesprochen teuer werden. Der Auftraggeber sollte deshalb vor Ausübung des „freien“ Kündigungsrechts die damit verbundenen Konsequenzen gründlich durchdenken. Wirtschaftlich besser steht sich der Auftraggeber in aller Regel, wenn er aus wichtigem Grund fristlos den BGB-Bauvertrag kündigt. Dazu Folgendes: 2.2 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Auftraggeber: Von einem wichtigen Grund spricht man dann, wenn dem einen Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragverhältnisses aufgrund des Verhaltens des anderen Vertragsteils nicht mehr zumutbar ist, z.B. • im Fall einer schwer wiegenden schuldhaften Verletzung oder • einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unzumutbar macht, vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess 11. Aufl. 2005 Rdn. 945 m.w.N. Ob ein solcher wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des BGB-Bauvertrages besteht, bedarf der Prüfung im Einzelfall . Sollte kein wichtiger Grund bestehen, sind die nachfolgenden, gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen: 2.3 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. § 281 BGB § 281 I, 1 BGB bestimmt: „Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“ Ob die Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen, bedarf ebenfalls der Prüfung im Einzelfall. 2.4 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gem. § 323 BGB: Auch an diese Vorschrift ist im Rahmen der Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung eines BGB-Bauvertrages zu denken, wobei es dem Interesse des Auftraggebers in der Regel eher entspricht, Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB zu verlangen als vom BGB- Bauvertrag zurückzutreten. Ob die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB gegeben sind, bedarf jeweils der Prüfung im Einzelfall. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Reichelt Rechtsanwalt
Letzter Eintrag hier im Forum 22.11.ist das ein gutes Zeichen, glaube ja. Wir wünschen allen Betroffenen ein erholsames und friedliches Weihnachtsfest. Für einige das erste Weihnachten im neuen Heim...genießen Sie es im kreise der Familie.
Ralf Eichrodt Bausachverständiger
P.S. Büdelsdorf liegt bei uns wieder auf dem Tisch, Team Massivhaus GmbH, kommen denn alle Häuslebauer aus Büdelsdorf