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Dieses Thema hat 79 Antworten
und wurde 16.431 mal aufgerufen
 Erfahrungen und Erlebnisse mit idea haus
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fliesenleger ( Gast )
Beiträge:

19.10.2006 20:11
#76 RE: Austausch von Daten und Informationen Antworten

Presse wird aktiv!
so wurde mir gesagt, das der Artikel aus dem Grunde geschrieben wurde um Kontakt zu geschädigten Handwerker oder Baherren zu bekommen.
Wer sich also angesprochen fühlt, sollte sich bei der Presse unter 04331 4641409 Herr Jahn Schönstedt melden. Er ist von der Presse und möchte keine Leistung wie Baufeststellung oder so verkaufen. Sondern nur Info´s wie viele Leute betroffen sind, und ob alle gleich behandelt wurden....!
Fotos werden glaube ich morgen gemacht! Artikel erscheint wohl am Samstag!
Also bitte am Freitag kontakt mit ihm aufnehmen!
Thorsten 0171 8125797 - nicht mich anrufen sondern 04331 4641409 könnt mir ja eine SMS schicken wenn ihr euch bei ihm gemeldet habt!

janheymann Offline



Beiträge: 1

19.10.2006 20:23
#77 RE: Austausch von Daten und Informationen Antworten

Hallo zusammen,

schade das man sich unter solchen Umständen kennenlernt

Wie auch ihr bin ich wohl ein geschädigter der I..a H..s GmbH.
Mit erschrecken musste ich heute beim Frühstück den Bericht in der Zeitung lesen und habe versucht etwas mehr in Erfahrung zu bringen.

Hier meine Neuigkeiten (vielleicht helfen sie einigen weiter)
-Keiner von der Geschäftsführung ist in den Gebäuden in Büddelsdorf mehr anzutreffen (nurnoch einige Mitarbeiter (die mir persönlich leid tun, da sie erst gestern von der drohenden Insolvenz gehört haben) machen noch Telefondienst.
-Laut aussage von einer netten Dame ist das große Tor geschlossen worden und ein Sicherheitsdienst schiebt davor wache.

Im Grunde war es das schon was ich in erfahrung gebracht habe. Was mich maslos ärgert ist, das wir gestern noch mit unserem zuständigen Herrn xxxxx telefoniert haben und er uns sagte das es wohl endlich am 1. November mit dem Hausbau losgehen kann. Dort war kein Wort von einer drohenden Insolvenz. Ich habe morgen einen Termin bei unserem Anwalt. Eventuell kann ich dann ein paar nützliche Tipps geben wie man sich weiterhin verhalten soll.


Jan Offline



Beiträge: 67

19.10.2006 21:29
#78 RE: Austausch von Daten und Informationen Antworten

Werde morgen mal versuchen Kontakt zu unserem zukünftigen Nachbarn aufzunehmen. Der ist Redakteur bei der sh:z und das zufälligerweise sogar in Rendsburg, wenn ich das richtig mitbekommen habe. Der kennt unser Haus zumindest schon recht gut.
Jan

Gast
Beiträge:

19.10.2006 21:33
#79 RE: Austausch von Daten und Informationen Antworten

Eine wichtige frage ist das Verhältniss zwischen Bauherr Handwerker mit der Firma IDEA dazwischen!
Lest mal die Handelsregistereintragung, hier steht, das es kein Bauträger ist, sondern im Auftrag der Bauherren arbeitet. Wenn der Bauherr jetzt schon die Abschlagszahlung für den Baufortschritt gemacht hat, hat Idea dann das Recht die Zahlung dem Handwerker vorzuhalten?! Er arbeitet nach dem HBR ja nur im Auftrag vom Bauherren! Also eigentlich nur als Vermittler! Aber wie sieht es dann mit der Gewährleistung aus?
Noch mehr zum Stöbern!? Hier!










Bauherr haftet Handwerker bei Insolvenz von Bauträger


Bauherr haftet Handwerker bei Ausfall des Bauträgers Ein Bauherr bestand aus wirtschaftlichem Eigeninteresse darauf, dass ein Handwerker trotz dessen Bedenken nicht direkt mit ihm, sondern mit dem "zwischengeschalteten" Bauträger den Werkvertrag als Subunternehmer abschloss. Als der Bauträger in Konkurs ging, verlangte der Handwerker Bezahlung von dem Bauherrn. Das Oberlandesgericht Braunschweig sprach in diesem Fall dem Subunternehmer des insolvent gewordenen Bauträgers für den Ausfall des Werklohnes unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn in Höhe des vereinbarten Werklohns zu. Der Handwerker ist so zu stellen, als hätte er, wie von ihm ursprünglich ausdrücklich gewünscht, den Vertrag unmittelbar mit dem Bauherrn geschlossen.

Stand: 01.08.2004
Gericht / Az.: Urteil des OLG Braunschweig vom 04.12.2003 8 U 3/02 Pressemitteilung des OLG Braunschweig


ine Firma führte Dachdecker und Zimmerarbeiten aus. Nach der Erteilung der Schlussabrechnung rügte der Auftraggeber noch ausstehende Restarbeiten und bestehende Mängel, ohne jedoch eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Als der Betrieb zahlungsunfähig wurde, kündigte er den Vertrag fristlos. Der Auftraggeber verlangt nunmehr die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten. Die Firma weigert sich zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass die aufgetretenen Mängel durch das System bedingt seien. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten habe. Normalerweise müsse er seinen Kunden erst einmal zur Nachbesserung auffordern. Etwas anderes gelte, wenn der Firmenvertreter beharrlich sich weigere die Verantwortung zu übernehmen, weil er für die Fehler nicht verantwortlich sei. OLG Hamm vom 28.06.2005, Az. 21 U 4/04


1. Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat. 2. Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben. BGB § 313 Satz 1 a.F. BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Link zum vollständigen
Dazu eintragung im Handelsregister und eigenen Bauvetrag überprüfen!

Ein Kunde beauftragte einen Unternehmer mit der Durchführung von Parkett- und Laminatverlegearbeiten. Dabei hielt sich der Unternehmer nicht an die Verlegevorschriften des Herstellers im Hinblick auf den Sternversatz. Als der Kunde dies bemerkte, verlangte er die komplette Neuverlegung des Laminatbodens. Er ist der Ansicht, dass bereits die Abweichung von den Verlegevorschriften einen Mangel darstelle. Als der Unternehmer sich weigerte, verlangte er Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Allein aufgrund einer solchen Abweichung von einer Verlegungsrichtlinie des Herstellers liege kein Mangel vor. Geschuldet sei lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung dieser Richtlinie des Verlegers jedoch nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus erfolge durch die Garantiezusage des Herstellers allein noch keine Eigenschaftszusicherung. Anders sei dies nur dann, wenn die Garantiezusage des Herstellers an die Einhaltung der Verlegungsrichtlinien geknüpft gewesen und dies für den Unternehmer erkennbar gewesen sei. OLG Köln vom 20.07.2005, Az. 11 U 96/04

Eine Nachbesserungsaufforderung kann nachträglich dadurch entbehrlich werden, wenn das ausführende Unternehmen die Verantwortlichkeit für die Mängel beharrlich von sich weist – auch durch prozessualen Vortrag. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 3 S. 1 InsO greift nicht für wechselseitige Ansprüche, die aus demselben gegenseitigen Vertragsverhältnis herrühren und miteinander im Zusammenhang stehen, nicht gilt. Die Gegenauffassung überzeugt nicht, weil die Berücksichtigung der Gegenforderungen keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Auftraggebers gegenüber anderen vertragstreuen Insolvenzgläubigern darstellt, sondern vielmehr in der Nichtberücksichtigung eine ungerechtfertigte Bevorzugung des mangelhaft leistenden und damit vertragsuntreuen Insolvenzschuldners liegen würde. (Leitsatz der Redaktion) InsO § 95 VOB/B § 8 BGB § 631 Link zum vollständigen Leitsatz und zur EntscheidungVOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103
Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht.
BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 - OLG Düsseldorf
LG Kleve


VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103
Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht.
BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 - OLG Düsseldorf
LG Kleve




BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 104/05
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsVV §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 3
a) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Abson-derungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur be-rücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt nicht.
b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertaus-schöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungs-recht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zu-schlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530).
c) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vor-läufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertaus-schöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Ausla-genpauschale zu.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05 - LG Hamburg
AG Hamburg


IX ZB 117/04
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 4, 287 Abs. 2 Satz 1
ZPO §§ 318, 329, § 572 Abs. 1
a) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde an-greifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden.
b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszu-legen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gülti-gen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04 - LG Bad Kreuznach
AG Bad Kreuznach


IX ZB 249/04
vom
11. Mai 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsVV § 3
a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstat-bestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorge-hensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach-vollziehbarer Begründung.
b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag.
c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.
d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen.
e) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.
- 2 -
f) Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korres-pondierenden Abschlag.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - LG Flensburg
AG Flensburg



IX ZB 202/05
vom
4. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 63, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b
a) Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt.
b) Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuld-ner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzu-stellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05 - LG Augsburg
AG Augsburg


Gast
Beiträge:

21.10.2006 07:30
#80 anwalt suchen Antworten

auch wir sind betroffenede

ihr müßt euch auf jeden fall einen Anwalt suchen, einer der auf Bau spezialisiert ist, in Hamburg und Umgebubg ist das Herr Engelskirchen in Hamburg, er arbeitet mit dem Bauherrenschutzbund zusammen und ist daher nicht so teuer, er hat schon viele Fälle von Idea bearbeitet und uns sehr weiter geholfen

lg

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